Die Nachwehen der Causa Ummendorf sind beträchtlich. Und zwar beträchtlich niederschmetternd. Nachdem das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG Sig) im April 2020 seine Urteilsbegründung in dem genannten Verfahren (Az.: 3 K 3574/19) veröffentlicht hatte, lässt sich bisher nicht feststellen, dass außer den darin genannten formalen Kriterien (Öffentlichkeit der Beratung etc.) insbesondere die raren inhaltlichen Grundsätze bei der Bauplatzvergabe vieler Gemeinden berücksichtigt werden. Als ein Beispiel von vielen sei die Gemeinde Schemmerhofen genannt. Sie liegt im Landkreis Biberach und mithin im Zentrum der vergaberechtlichen Abenteuerpraxis – weit jenseits richterlicher Weisungen.
Wie stark die aktuelle Vergabepraxis vom geltenden Recht und den vom VG Sig gemachten Vorgaben abweiche und woran genau das festzumachen ist, das erklärt eine aktuelle Pressemitteilung der Anwaltskanzlei Hindennach, Leuze & Partner, Esslingen: „Weiterhin gemeindliche Bauplatzvergabe entgegen richterlicher Auffassung“.
Zum Verständnis: Oliver Leuze ist der Rechtsanwalt des Klägers im obigen Verwaltungsgerichtsverfahren und deren Verwandtschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Sein Qualitätsnachweis: Er obsiegte.
Bevor wir zu der brillanten Aufbereitung der Thematik kommen, hier noch schnell der Hinweis darauf, wie politisch unerwünscht diese essentielle Erhellung zu der komplexen verwaltungsrechtlichen Materie ist. Die Pressemitteilung wurde mit einem großen Verteiler an alle möglichen Medien inklusive der regionalen Tageszeitungen verschickt. Veröffentlicht wurde sie aber bisher lediglich vom Wochenblatt.
Nachstehend die anwaltliche Pressemitteilung im Original ungekürzt in Blau. Ich teile die PM zur besseren Verständlichkeit in zwei Teile. Im ersten Teil wird Bekanntes zum bisherigen Verlauf des Verfahrens zusammengefasst. Auch die formalen Kriterien, die allein in den Köpfen der Verantwortlichen angekommen zu sein scheinen, werden noch einmal genannt: Weiterlesen