Ich hatte das Demokratie-sensible Thema „Bürgermeister in Kreistagen“ (unpassenderweise) im Kontext Spaichingen schon einmal angerissen und erklärt. Die diesbezügliche Sondersituation wie auch die bundesweit einmalig starke Position von Bürgermeistern in Baden-Württemberg und Bayern ist in der Süddeutschen Ratsverfassung begründet (Bachelor-Arbeit dazu). Die vereinigt sämtliche kommunalen Kompetenzen in einer Person.
In Niedersachsen etwa ist ein Kreistagsmandat für den Bürgermeister einer kreiszugehörigen Gemeinde grundsätzlich ausgeschlossen und durch jüngere Gerichtsurteile bestätigt.
Paradoxerweise jedoch ist derselbe Mechanismus für den Landtag Baden-Württemberg anerkannt: Landräte können nicht Landtagsabgeordnete sein. Die Parlamentsreform 2016 formuliert die strikte Unvereinbarkeit von Amt und Mandat.
Die Neue Rottweiler Zeitung (NRWZ) greift das Thema in ihrem aktuellen Beitrag „Lähmende Abhängigkeit vom Landrat? Dr. Aden hält Bürgermeister im Kreistag für fehl am Platz“ auf. Zur Person und Sache: Weiterlesen