TS57/21: Das Amtsblatt der Gemeinde Stegen: Die Willkür-Frauschaft der Fränzi Kleeb

Stegen ist eine rund 4.500 Einwohner bergende, also kleine Gemeinde im Südschwarzwald im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (Wiki). Der Verwaltung dort steht vor Bürgermeisterin Fränzi Kleeb (€DU). Stärkste Parteien im Gemeinderat sind Freie Wähler (32,4 Prozent bei den Kommunalwahlen 2019) und €DU (32,1 Prozent). Ergo sollte uns nachstehend zu Berichtendes auch nicht wundern.

Ähnlich trüb sieht es im Kreistag aus: Auch dort dominiert die Korruptions- und Skandal-Partei €DU mit 29,59 Prozent (Quelle), gefolgt von den Freien Wählern (22,99 Prozent). Erst dann kommen die Grünen (22,28 Prozent); die SPD bildet zusammen mit FDP und den „alternativen“ Nichtdemokraten das Schlusslicht.

Es wird den Leser nach Lektüre dieses Senfes wenig überraschen, dass Bürgermeisterin Fränzi Kleeb auch Kreisrätin ist – natürlich der Korruptionspartei €DU.
*

Die Mitgliedschaft eines/r Bürgermeister*in in der €DU ist erstes und alarmierendes Diskreditierungsmerkmal und Warnsignal. Wie erschütternd umfassend die Verfilzung und Verstrickung zahlloser €DU-Mandatsträger in alle möglichen Skandale ist, hat jüngst erst die ZDF-Satiresendung „Die Anstalt“ an die Tafel geschrieben. Hier Beispiel: Aserbaidschan-Connection.
Bearbeiteter Ausschnitt aus Bildzitat Screenshot „Die Anstalt“ 04.05.2021

Es drängt sich ohnehin zunehmend der Eindruck auf, dass die Zugehörigkeit zur €DU allmählich selbstverständliches Begleitmerkmal von Regelverstößen und Willkür-Management (auch) in der Kommunalverwaltung ist. Aserbaidschan scheint überall? Einzig der Überlinger Oberbürgermeister Jan Zeitler kämpft einfallsreich und unermüdlich dafür, auch SPD-Bürgermeistern einen Teil dieser zweifelhaften Verdienste zukommen zu lassen. Bei ihm liegt die Skandaldichte in der Rubrik „Selbstherrlichkeit“ und „Bürgerferne“ sogar über den Besenfungskapazitäten dieser Redaktion (hier nur die zwei jüngsten Beispiele: Brunnen-Gate und Laga-Eröffnungsfeier-Skandal).
*

Fundierte Hinweise vom ortsbekannten „Querulanten“
Wie in anderen Senf-Gemeinden auch, ist diese Redaktion im weit entfernten Stegen auf engagierte Bürger (und deren Hinweise) angewiesen, welche die Kommunalpolitik kritisch begleiten. SaSe-Stammleser wissen natürlich, wie diese kritischen Begleiter in den Kommunen selbst diskreditiert und damit ihre Kritik entwertet werden (soll). Korrekt: Es seien Querulanten.

Nie waren sie so wertvoll wie heute. Unser „Querulant“ in Stegen heißt Mark Rauschkolb. Zwangsläufig sehr erfahren in der Bewertung von Missstandshinweisen in Kommunalverwaltungen seitens der betroffenen Bürger, darf ich meinen Lesern versichern, dass Rauschkolbs Kritik in jedem Einzelfall nicht nur umfassend dokumentiert und sachlich gehalten ist, sondern gleich noch mit den entsprechenden Hinweisen auf die aktuelle Rechtsprechung hier bei der Redaktion eingehen.

So geschehen auch bei Rauschkolbs Hinweisen auf das Stegener Amtsblatt. Allgemeines zum Missbrauch dieses Machtinstruments hatte ich hier schon einmal der Welt mitgegeben.
*

Private Anzeigen im redaktionellen Teil des Amtsblatt Stegen
Der vorliegend zu besenfende und von den Kritikern als Missbrauch bewertete Vorgang begann mit dieser Wohnungssuche-Anzeige:

Ausschnitt aus Bildzitat Screenshot 1 Amtsblatt Gemeinde Stegen vom 22. April 2021, Seite 3 (Teile des Textes sowie die persönlichen Daten des Inserenten wurden für die Veröffentlichung von dieser Redaktion zum Schutz von Persönlichkeits- und Urheberrechten unkenntlich gemacht)

*
Dem kritischen Leser stellen sich mehrere Fragen:
1. Wie kommt eine private Anzeige in den redaktionellen Teil eines Amtsblatts?
2. Warum ist die Anzeige mitten in den amtlichen Texten nicht als Anzeige gekennzeichnet und, wie ansonsten für Presse-Erzeugnisse vorgeschrieben, klar und erkennbar von den redaktionellen Inhalten getrennt?
3. Ist diese private Anzeige eine Ausnahme oder kommt so etwas in Stegen häufiger vor?
4. Was hat der Inserent für diesen privilegierten Anzeigenplatz bezahlen müssen?
5. Dürfen andere Stegener Bürger auch im redaktionellen Teil inserieren?
6. Hat die Gemeinde Stegen ein Redaktionsstatut für ihr Amtsblatt und was besagt dasselbe?
*

Wer darf im Stegener Amtsblatt als Privatperson oder Gewerbetreibende/r unmarkiert mitten in den redaktionellen Inhalten inserieren und wenn ja warum oder nicht? „Querulanten“ wie der Stegener Bürger Mark Rauschkolb zum Beispiel dürfen das nicht. Entschieden wird all das kraft souveräner Willkür von der €DU-Bürgermeisterin Fränzi Kleeb.
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

*
„Some Animals are more equal“
Rauschkolb ist nicht nur ein angeblicher Querulant, er verfügt auch über einen ausgesprägten Sinn für Humor und Satire, was ihn dieser Redaktion besonders verbunden macht. Inspiriert durch obiges Wohnungssuche-Inserat wandte er sich an seine Gemeindeverwaltung mit dem Ansinnen, an ebenso privilegierter Stelle im Mitteilungsblatt die  – auch gern zu bezahlende – Anzeige mit nachstehendem Text beauftragen zu wollen:

All animals are equal, but some animals are more equal than others.
George Orwell, Animal Farm

Völlig überraschend (?)  lehnte Bürgermeisterin Fränzi Kleeb dieses Ansinnen mit folgender Begründung ab:

[…] bei dem Beitrag für unseren Schulsozialarbeiter [siehe Screenshot oben – Anmerkg. der SaSe-Red.] haben wir aus reiner Fürsorge für unseren Mitarbeiter gehandelt, der für unsere Schulen gerade in der heutigen schwierigen Zeit eine wertvolle Arbeit leistet. Es war für uns selbstverständlich, unserem Mitarbeiter in seiner Notsituation zu helfen. Diese Voraussetzungen treffen bei Ihnen nicht zu. 
Sollten wir nunmehr von Ihnen oder in der Öffentlichkeit hierfür kritisiert werden, werden wir in Erwägung ziehen müssen, diese Art von Hilfe künftig nicht mehr anzubieten.
Dies würde ich persönlich sehr traurig finden.

(Antwortmail Bürgermeisterin Fränzi Kleeb an Mark Rauschkolb vom 29.  April 2021; Hervorhebg. K. B.)

Manchmal frage ich mich dann schon, ob Bürgermeister*innen gelegentlich auch einmal ihr Hirn einschalten, bevor sie so eine Selbstdiskreditierungsmail an Bürger verschicken, die, wie sie sehr wohl wissen, ihnen ohnehin kritisch gegenüberstehen?

Offensichtlich ist Fränzi Kleeb der Auffassung, dass Teile des Grundgesetzes – dort insbesondere Artikel 3 – für den Fall ihre Gültigkeit verlieren, wenn Bürgermeister*innen einzelne „Bedürftige“ ihrer Gemeinde für besonders unterstützenswert halten? Sicherlich gibt es auch in der Gemeinde Stegen noch eine ganze Reihe von Bürgern, die für die Gemeinde eine „wertvolle Arbeit leisten“. Ich denke da nur an Mark Rauschkolb.

Hochinteressant ist auch der frühe Kleeb-Hinweis auf das offensichtlich doch bestehende eigene Unrechtsbewusstsein. Denn wenn die souveräne Herrscherin über das Amtsblatt hier schon avisiert, diese Rechtsverletzungen in dem Fall künftig unterlassen zu müssen, wenn sie öffentlich bekannt werden, leite ich daraus ein eben solches ab: das Wissen, dass diese Praxis nicht „regelkonform“ ist. Klarer etikettiert: ungerecht!

Dieser Redaktion gegenüber allerdings deklariert Fränzi Kleeb die privilegierte Anzeigenmöglichkeit für wohnungssuchende Sozialarbeiter wie folgt:

Im Rahmen der Personal- und Fürsorgepflicht veröffentlicht die Gemeinde Stegen Wohnungsgesuche für Gemeindemitarbeiter und Gemeindemitarbeiterinnen.
(Presseauskunft Bürgermeisterin Fränzi Kleeb an diese Redaktion vom 04.05.2021; Hervorhebg. K. B.)

Muss ich weitergehend dazu ausführen, dass solche Anzeigen zur privaten Wohnungssuche selbstverständlich nicht zur „Personal- und Fürsorgepflicht“ einer Kommune gehören? Eher nicht, oder? Aber ein netter Versuch von Frau Kleeb, der en passsant dokumentiert, wo sie unabhängige Journalist*innen und Blogger*innen intellektuell verortet.
Was Kleeb hier schreibt, ist schlicht und einfach Bullshit!
*

Weitere Extensions von Fränzi Kleebs „Personal- und Fürsorgepflicht“
Schauen wir doch einmal, wohin sich die Kraken dessen erstrecken, was meines und Rauschkolbs Erachtens massiv gegen die Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofes 2018 (Az. I ZR 112/17) zu Amtsblättern, deren besonderen Charakter und insbesondere deren Unterscheidungsmerkmale zu sonstigen Presseerzeugnissen verstößt.

So lässt sich etwa feststellen, dass Kleebs „Personal- und Fürsorgepflicht“ auch die Wohnungsnot von Geflüchteten umfasst:

Bearbeiteter (und anonymisierter) Ausschnitt aus Bildzitat Screenshot 2 Amtsblatt Stegen vom 25.02.2021

Das ist doch – eigentlich – sehr erfreulich? Vorbildlich? Sozial engagiert, weltoffen, homophil?

Nein, ist es eben dann nicht, wenn dadurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird. Solange die ebenfalls in Stegen wohnende Kassiererin des nächstgelegenen Discounters und der prekär Beschäftigte Mitarbeiter des nächstgelegenen Logistikunternehmens (Ansiedlungsbeschluss vermutlich nichtöffentlich gefasst …) nicht dieselbe Möglichkeit haben, ist solchem Tun der Gute-Tat-Lorbeer entschieden vom Kopfe zu rupfen!
*

Auch ausgesuchte Gewerbetreibende mit privilegiertem Anzeigenplatz
Und wo solche „Unarten“ privater Inserate, die nach persönlichem Gusto von Frau Bürgermeisterin nur ausgewählten Personen gewährt innerhalb des redaktionellen Teils des Amtsblattes erst einmal einreißen, kommt es sehr schnell zu zwangsläufigen Grenzfällen:

Bearbeiteter (und anonymisierter) Screenshot 3 Amtsblatt Gemeinde Stegen 11.03.2021

Jetzt sind wir also schon weit jenseits der angeblichen kommunalen „Personal- und Fürsorgepflicht“ – und zwar im gewerblichen Bereich! Hier suchen zwei Unternehmerinnen mit Freiburger Telefon-Vorwahl, die Tagespflege für Kinder anbieten, die entsprechenden Räume für ihr Gewerbe.

Und das alles wieder – ich weise neuerlich darauf hin – innerhalb des redaktionellen Teil des Amtsblatts Stegen.

Allerdings habe ich für diesen Fall nicht abgefragt, ob die beiden Unternehmerinnen dieses Inserat wenigstens bezahlen mussten.
*

Uraltes Redaktionsstatut verleiht der Verwaltungschefin Allmacht
Im günstigsten Fall verfügt eine Kommunalverwaltung über ein sogenanntes Redaktionsstatut für ihr Mitteilungsblatt, das klare Grundsätze definiert (die dann auch eingehalten werden) und die Kompetenzen regelt.

Die Gemeinde Stegen hat tatsächlich auch so ein Teil. Das allerdings ist uralt, datiert aus dem Jahre 1996, berücksichtigt mithin die aktuelle Rechtsprechung nicht und verleiht noch dazu dem/der Bürgermeister*in eine Allmacht, die Demokraten erschauern lässt:

Grundsätze über den Inhalt des Amtlichen Mitteilungsblattes
Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 13. Februar 1996 die Grundsätze über den Inhalt des Amtlichen Mitteilungsblattes.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Amtsblatt der Gemeinde weiterhin kurz und prägnant sein soll und kein Konkurrenzblatt zur Tageszeitung bzw. der regionalen Presse ist. So werden Berichte und Ergebnisse von Veranstaltungen – wie bisher – nicht veröffentlicht.
Im Folgenden veröffentlichen wir die Grundsätze vollständig mit der Bitte um Aufbewahrung und Beachtung:

Grundsätze über den Inhalt des Amtlichen Mitteilungsblattes der Gemeinde Stegen
1.
Zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten gibt die Gemeinde Stegen ein Amtsblatt heraus. Es führt die Bezeichnung „Gemeinde Stegen – Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen“.
2.            In den redaktionellen Teil des Amtsblattes werden aufgenommen:
2.1          Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Stegen und anderer öffentlicher Behörden und Stellen;
2.2          Sitzungsberichte und andere Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung;
2.3          Veranstaltungshinweise und sonstige kurze Nachrichten der Kirchen, Schulen, der örtlichen Vereine, der örtlichen politischen Parteien, der örtlichen anderen politischen Vereinigungen, der örtlichen Interessengemeinschaften und Organisationen. Diese sind beim Bürgermeisteramt einzureichen.
2.4          Sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Über die Aufnahme entscheidet das Bürgermeisteramt.
2.5          Zur Veröffentlichung von Texten im redaktionellen Teil des Amtsblattes ist das Bürgermeisteramt nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. Auch der Zeitpunkt und der Umfang des Erscheinens wird vom Bürgermeisteramt bestimmt. Die endgültige Entscheidung über die Veröffentlichung eines Textes und ihres Umfanges wird vom Bürgermeister festgelegt. Dieser ist verantwortlich für den redaktionellen Teil, im Verhinderungsfalle ein von ihm Beauftragter.
2.6          Grundsätzlich nicht veröffentlicht werden: Berichte über Veranstaltungen, Ergebnisse etc. der unter Ziffer 2.3 genannten Institutionen sowie Leserzuschriften. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. Ausgeschlossen ist die Veröffentlichung von Beitragen [sic], die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder die Interessen der Gemeinde verstoßen.
(Redaktionsstatut Amtsblatt der Gemeinde Stegen, Gemeinderatsbeschluss vom 13.02.1996; Hervorhebg. K. B.)

Keine Angaben trifft dieses Statut zu privaten oder gewerblichen Kleinanzeigen.

Sehr „modern“ ist diese 25 Jahre alte (!) Selbstverpflichtung schon bezüglich der Vorgabe, keine Konkurrenz zu sonstigen Presseerzeugnissen sein zu wollen. Wer allerdings private und gewerbliche Kleinanzeigen im redaktionellen Teil abdruckt, tut meines Erachtens genau das.

By the way: Der Primo-Verlag, der das Amtsblatt Stegen druckt und auf die Einnahmen durch private und gewerbliche Kleinanzeigen angewiesen ist, hat nach telefonischer Auskunft mit dieser Praxis der Gemeinde Stegen kein Problem.

Übrigens genieße sogar ich zum Thema >Einblick in das Redaktionsstatut< auch einmal eine Vorzugsbehandlung. Bürger, insbesondere einschlägig bekannte, welche die Gemeinde Stegen über das Portal FragDenStaat nach diesem Papier fragen, kriegen keine Antwort (hier). Bisher.

Eindrücklich bildhafte Darstellung von Logik und Praxis des Amtsblatts Stegen
Bild von bernswaelz auf Pixabay

 

Kleebs Verstümmelung des hehren Grundsatzes der „Selbstbindung der Verwaltung“
Das deutsche Verwaltungsrecht kennt die Rechtsfigur der „Selbstbindung der Verwaltung“ (hier und  hier). Die wiederum hat sehr viel mit dem schon zitierten Grundgesetz-Artikel Nummer 3, dem Gleichheitsgrundsatz, zu tun.
Schlampig daherformuliert bedeutet diese Selbstbindung, dass sich die Verwaltung sowohl an die selbst gesetzten Regeln wie auch an ggf. praktizierte Ermessensspielräume unter Wahrung von Artikel 3 GG zu halten habe.

Wie oben aus dem Redaktionsstatut zitiert, sollen im Stegener Amtsblatt grundsätzlich keine Veranstaltungsberichte abgedruckt werden. Doch das interessierte die allmächtige Redakteurin desselben ebenso wenig wie der Gleichheitsgrundsatz, was ich aus diesem Veranstaltungsbericht ableite:
*

Bearbeiteter Ausschnitt aus Bildzitat Screenshot Amtsblatt Stegen 18.07.2019 (Zum Schutz der Bildrechte des Fotografen wurden die Fotos teilweise unkenntlich gemacht) Das Redaktionsstatut verbietet solche Veranstaltungsberichte ausdrücklich. Doch was schwert das eine €DU-Bürgermeisterin?

Ich persönlich finde so einen Veranstaltungsbericht im Amtsblatt ja gar nicht schlecht. Bloß: Laut Redaktionsstatut ist er eben nicht erlaubt! Wo zieht man in Stegen die Grenze? Welche Vereine dürften über ihre Veranstaltungen berichten? Welche nicht? Und alles wird entschieden kraft souveräner Willkür von Fränzi Kleeb (€DU!)?
*

Die Kommunalaufsicht verweist auf den Klageweg
Meine Presseanfragen an die jeweils zuständige Kommunalaufsicht zu solchen Themen hat inzwischen nur noch formellen Charakter. Sollte eine Kommunalaufsicht einmal erkennbar auf solche Hinweise von Bürgern und Anfragen der Presse reagieren, befinden wir uns mutmaßlich nicht mehr in diesem Land und in dieser Zeit.

Aber Ausnahmen gibt es: Hier rüffelt doch tatsächlich das Landratsamt Lörrach die Gemeinde Steinen für eine nichtöffentliche Sitzung, die nicht von den streng definierten Ausnahmemöglichkeiten des Paragrafen 35 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg abgedeckt ist. Eine rare Kostbarkeit!

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald jedenfalls sieht in dem nachgewiesenen, teilweise widersprüchlichen Redaktionsverhalten der Gemeinde Stegen keinen Anlass zum Tätigwerden und verweist stattdessen auf den privatrechtlichen Klageweg:

[…] zu Ihrer Anfrage kann ich die Einschätzung mitteilen, dass es sich hierbei um einen Vorgang handelt, der nicht in der Zuständigkeit der Kommunalaufsicht liegt. Die Frage von Veröffentlichungen von  Anzeigen im Mitteilungsblatt unterliegen wenn dann eher dem Presserecht oder auch dem Wettbewerbsrecht, ist also zivilrechtlicher Natur. Sofern einzelne Personen sich durch die Veröffentlichungspraxis der Gemeinde Stegen benachteiligt sehen, müssten sie dies dann auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.
Insofern steht es dem Landratsamt auch nicht zu, Bewertungen vorzunehmen oder Rechtsfragen zu erläutern. Da müssten Sie sich eher an Presserechtlerinnen und Presserechtler wenden. Verwaltungsrechtliche Fragestellungen könnten Sie beispielsweise auch die Hochschulen in Kehl oder Ludwigsburg richten.
(Presseauskunft Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald an diese Redaktion vom 07.05.2021)

Ja, oder so. Genau. Wie war das noch mal mit Bürgermeister*innen, die im Kreistag sitzen? Und womöglich noch derselben Korruptions- und Affären-Partei €DU angehören wie Breisgau-Hochschwarzwald-Landrätin Dorothea Störr-Ritter? Ich krieg’s einfach nicht mehr zusammen …

Wenige Minuten  vor der Freigabe dieses Senfes erfahre ich: Die eigentliche Pointe dieser Geschichte kommt erst noch! Und SaSe-Leser dürfen wirklich wirklich gespannt sein! Es ist exakt das Material, auf das ich seit Wain und Achberg immer gewartet habe! Da dazu allerdings zunächst wieder eine ganze Reihe von Presseanfragen notwendig sind, bitte noch um etwas Geduld! Es lohnt sich …

Es freut mich, wenn Ihnen dieser Artikel Freude gemacht hat. Aber ich darf ankündigen, dass der nächste Artikel zu dieser Wundertüten-Gemeinde alles Bisherige in den Schatten stellen wird …
Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Hast Du etwas zu sagen?

Copyright © 2024. Powered by WordPress & Romangie Theme.