TS50/20: Nach der Causa Ummendorf die Causa Dettingen? Es empört die Unverfrorenheit!

Orte mit dem Namen „Dettingen“ gibt es mehrere. Ich beziehe mich auf Dettingen an der Iller im Landkreis Biberach. Die Gemeinde Ummendorf mit ihrer vom Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigten rechtswidrigen Bauplatzvergabe liegt auch im Landkreis Biberach. Ich schwöre: Das ist kein Zufall.

Offensichtlich jedoch hebt dieses Iller-Dettingen nun an, aus der Handvoll namensgleicher Kommunen negativ hervorzustechen. Die von Bürgermeister Alois Ruf schon seit 1986 (!) geführte Gemeinde nämlich backt sich ganz offensichtlich ein fetttriefendes Ei auf der Causa Ummendorf und den diesbezüglichen und in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2020 vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG Sig) erteilten sehr ausführlichen rechtlichen Vorgaben zur Bauplatzvergabe. Was dabei gar nicht geht, ist jede Art von Einheimischen-Modell in der ausschließlichen Anwendung. Das sind Vergabekriterien, bei denen Einheimische in irgendeiner Weise bevorzugt werden. Dazu hatte der Europäische Gerichtshof schon 2013 entschieden.

Allerdings entsteht zunehmend der Eindruck, dass all so etwas für die Kommunen im Landkreis Biberach nicht gilt. Sogar der Spiegel kennt den Ausdruck „Lex Biberach“. Die Lesart dort allerdings ist eine andere, als sie mir meine Leser aus diesem dunkelsten aller südöstlichen Landkreise berichten. Nach deren Interpretation besagt „Lex Biberach“, dass man sich in diesem Landkreis grundsätzlich und gern auch mit dem Segen des Landratsamts Biberach über geltendes Recht hinwegsetze. Stimmt!

Konkret und für Dettingen bedeutet das: Die Gemeinde erschließt derzeit 43 Bauplätze im Baugebiet „Wolfurt III“ und entlang der Wolfurtstraße. Die SchwäZ berichtet am 3. April 2020, dass sich der Gemeinderat für eine Vergabe nach dem sogenannten Windhund-Verfahren ausgesprochen habe. Das ist eins von mehreren möglichen Vergabemodellen, bei dem derjenige mahlt, der zuerst kommt.
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„Windhund“ draufkleben, Einheimischen-Modell praktizieren?
Dem ungewohnt, aber angenehm kritischen SchwäZ-Artikel jedoch ist im weiteren Verlauf zu entnehmen, dass es sich de facto wohl gar nicht um ein Windhund-Verfahren handele, sondern  hier möglicherweise Etikettenschwindel vorliege.

Auf jeden Fall gibt es im An-der-Iller-Dettingen nun auch einen potentiellen Verfügungskläger, auch wenn der Zeitungsbeitrag bisher noch keinen konkreten Hinweis auf einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim VG Sig enthält. Das Wichtigste, was man für so ein wunderbares Verfahren braucht, existiert aber schon: ein abgewiesener beziehungsweise sich benachteiligt fühlenden Bewerber und laut brüllende sowie belegte Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren bisher.

Der potentielle Verfügungskläger kann auch gut mit der SchwäZ. Hier liegt also eine Abweichung zur Causa Ummendorf vor. Und mit der und dort dem geschätzten Kollegen Tobias Rehm hat der Fremdling ohne genetischen Konnex zum Dettinger Genpool dann gesprochen. Darauf und auf das bekannte Larifari des Landratsamts Biberach stützt sich die Berichterstattung:

Bereits im Mai 2019 habe er [i. e. der Bauplatz-Interessent – Anmerkg. K. B.] bei der Verwaltung sein Interesse an einem Bauplatz in Dettingen hinterlegt, erklärt der Mann im SZ-Gespräch. Dort sei ihm erklärt worden, er komme auf eine Liste und werde informiert, sobald es Neuigkeiten gebe. Die gab es in der Zwischenzeit, doch erfuhr der Bauwillige davon nur durch Zufall. Ein Arbeitskollege erzählte ihm über die Ausführungen dazu im Amtsblatt.
(Schwäbische Zeitung 03.04.2020: „Auswärtige Bewerber unerwünscht? Interessent übt Kritik an Bauplatzvergabe“, Hervorhebg. K. B.)

Nach dieser Zufallsinfo über einen Arbeitskollegen fragt der Bewerber mehrfach in der Gemeindeverwaltung Dettingen nach. Denn: Auf der Homepage der Gemeinde gab es keine Informationen zum Thema Bauplatzvergabe. Schlussendlich habe der Bewerber Unterlagen aus dem Rathaus erhalten. Bestandteile dieser sei ein „Bewerbungsvordruck“ gewesen, „in dem es unter anderem um Fragen zum Wohnsitz in der Gemeinde und zum ehrenamtlichen Engagement in dieser gehe“ (ibid.).

Saugut! „Windhundverfahren“ draufkleben, aber doch wieder ein kaschiertes Einheimischen-Modell praktizieren! Denn bei einem „Windhundverfahren“ bedarf es keinerlei Infos zum Wohnsitz und zum Ehrenamt von Bauplatz-Bewerbern.

Der Bewerber übermittelt der SchwäZ seinen Eindruck: „Es wird überhaupt kein Hehl daraus gemacht, dass externe Bewerber nicht erwünscht sind“ (ibid.). Dieser Eindruck wird durch Zitate aus den Veröffentlichungen im Dettinger Amtsblatt gestärkt.

Das glaube ich, das glauben die SaSe-Stammleser und das glaubt der Verfügungskläger in der Causa Ummendorf sofort!
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Gemeinde Dettingen beantwortet SchwäZ-Presseanfrage nicht
So, Kollege Rehm: Wie fühlt es sich an, wenn man sogar als SchwäZ-Redakteur in seiner Berufsausübung von diesen Möchtegern-Königen in den Rathäusern im Landkreis Biberach an der Arbeit gehindert wird? Guckst du neuerlich hier!

Denn Bürgermeister Alois Ruf beantwortet Rehms Presseanfrage dazu (mit Verweis auf Corona) nicht.
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Landratsamt Biberach deckt auch Dettingen
Mit voller Wucht schlägt sie dann wieder zu, die Lex Biberach. Denn die SchwäZ hatte sich mit ihren Fragen ordnungsgemäß auch an das Landratsamt Biberach als zuständige Rechtsaufsicht gewandt.

Das hatte seinerzeit auch der Verfügungskläger in der Causa Ummendorf versucht und war abgewiesen worden. Rechtsdurchsetzung zu diesem Thema erfolgte dann erst durch das VG Sig durch diverse Beschlüsse, in der mündlichen Verhandlung im März sowie im bisherigen Urteils-Tenor.

Ohne Glaskugel hätte ich die wachsweichen und das Handeln der Gemeinde Dettingen deckenden Auskünfte des LA BC vorhersagen können: Alles gut! Die Kommune sei nicht verpflichtet, an anderen Orten als im gedruckten Amtsblatt zu informieren und im Internet Informationen bereitzustellen. Und zu dem Leuchtsignal der Fragen nach dem bisherigen Wohnort und dem Ehrenamt fertigt das LA BC Rehm lapidar ab mit: „Das sogenannte Windhundverfahren ist als Vergabeform für Bauplätze zulässig. Der Gemeinderat hat das Verfahren in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen“ (ibid.; Hervorhebg. K. B.).

Achten Sie auf die Feinheiten: Immerhin ist in Dettingen wohl ÖFFENTLICH beraten und beschlossen worden. Das war in Ummendorf auch nicht der Fall.

Allerdings glaube ich eher nicht, dass sich der Vorsitzende Richter Christian Paur am VG Sig von diesem Merkmal ins Bockshorn jagen ließe?  Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen ist ihm, so war der nun schon mehrfach zitierten mündlichen Verhandlung zu entnehmen, äußerst wichtig. Aber Paur trat auch jedem Anschein von Bevorzugung Einheimischer bei der Bauplatzvergabe  entschieden entgegen. Klaro: Es verstößt gegen geltendes Recht!

Allerdings zieht der Bewerber in der Causa Dettingen für sich persönlich andere Schlüsse aus dem offensichtlich unerträglichen und möglicherweise erneut rechtswidrigen Gemauschel um Bauplätze (in Dettingen) als es der Bauplatz-Bewerber in Ummendorf tat. Die SchwäZ zitiert ihren aktuellen Gesprächspartner mit seinen Zweifeln daran, ob er überhaupt noch an einem Bauplatz in einer Gemeinde wie Dettingen interessiert sei. Kluger Mann!

Unabhängig von dessen Schicksal empört einfach nur die Unverfrorenheit, mit der Bürgermeister Ruf  unmittelbar nach der Causa Ummendorf und so dermaßen offensichtlich erneut gegen geltendes Recht zu verstoßen scheint. Die im SchwäZ-Artikel zitierten Passagen aus der Veröffentlichung im Dettinger Amtsblatt belegen meines Erachtens zweifelsfrei, dass das Etikett „Windhund-Verfahren“ hier neuerlich nur die Vergabe nach Kriterien des Einheimischen-Modells kaschieren soll.

Attention abgewiesener Bewerber in Dettingen: Ich mache Ihnen gern einen Kontakt zum Verfügungskläger in der Causa Ummendorf und gewähre Ihnen wie ihm denselben Informantenschutz …

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