Sie ist da, die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG Sig) zur Bauplatzvergabe in Ummendorf (Landkreis Biberach). So war es in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2020 angekündigt worden. So ist es geschehen. Schon Ende letzter Woche.
Ja, ich bin berichtstechnisch etwas hinterher. Sagen Sie es nicht Boris Palmer, sonst bin ich mit meiner Wrack-Physiologie und meinem das Lebensrecht verzehrenden Alter weg vom Fenster!
Zunächst einmal die (blau gesetzte) Pressemitteilung des VG Sig zur Urteilsbegründung (v. 24.04.2020):
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Ummendorf: Bauplatzvergaberichtlinien waren rechtswidrig
(Urteil vom 10.03.2020 – 3 K 3574/19)
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 10.03.2020 festgestellt, dass die Bauplatzvergaberichtlinien der Gemeinde Ummendorf rechtswidrig waren und damit der Klage eines nicht für einen Bauplatz vorgesehenen Ehepaars größtenteils stattgegeben; dem Antrag auf (Verpflichtung zur) Neuentscheidung über die Bewerbung des Ehepaars wurde hingegen nicht entsprochen. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.
Der Gemeinderat beschloss nach vier vorangehenden, nichtöffentlichen Sitzungen einstimmig in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.09.2018 die in Streit stehenden Bau-platzvergaberichtlinien. Im Rahmen dieser Sitzung fand eine Erläuterung der Thematik und der Richtlinien durch den Bürgermeister sowie den Hauptamtsleiter der Beklagten statt. An sämtlichen Beratungen in den Sitzungen wirkte ein Gemeinderatsmitglied mit, welches sich kurz darauf auf einen Bauplatz in dem betroffenen Gebiet bewarb und später mit einer Bewertung von 70 Punkten auch einen Bauplatz erhielt. Ausweislich der Richtlinien sollte die Vergabe der Bauplätze anhand der Bedürftigkeit nach sozialen Kriterien und der Zeitdauer des Hauptwohnsitzes/des früheren Wohnsitzes bzw. des ehrenamtlichen Engagements der Bewerber erfolgen. Hierfür wurden Punkte nach einem festgelegten System vergeben. Der Gemeinderat hob die Bauplatzvergaberichtlinien am 04.11.2019 auf.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Klage handelt, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, da dem Vergabeverfahren und den sich daran anschließenden Abschlüssen von Kaufverträgen eine öffentlich-rechtliche Entscheidungsstufe vorgeschaltet war. Die öffentlich-rechtliche Eigenschaft dieser Entscheidungsstufe resultiere aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, da der Gemeinderat das Ziel verfolgt habe, im Interesse der Entwicklung der örtlichen Sozialstruktur auf die Vergabe der Bauplätze in dem künftigen Baugebiet einzuwirken. Weiter führt die Kammer aus, dass die Kläger trotz Aufhebung der Vergaberichtlinien ein Interesse daran haben, dass über die Rechtmäßigkeit der Vergaberichtlinien entschieden wird, da einerseits eine Wiederholungsgefahr insoweit besteht, als inhaltlich identische Vergaberichtlinien erlassen werden könnten, andererseits da nicht auszuschließen ist, dass die vorliegende Klage präjudiziell für einen etwaigen Staatshaftungsprozess sein könnte.
Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bauplatzvergaberichtlinien ist nach Ansicht des Gerichts in der Sache bereits deshalb erfolgreich, weil die Vergaberichtlinien in formeller Hinsicht rechtswidrig waren. Zum einen widerspreche die Tatsache, dass der Gemeinderat die Richtlinien in vier nichtöffentlichen Sitzungen erörtert und in anschließender öffentlicher Sitzung ohne größere Diskussion einstimmig verabschiedet habe, dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO). Zum anderen habe an sämtlichen Beratungen und der Entscheidung ein Gemeinderatsmitglied mitgewirkt, welches sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auf einen Bauplatz in dem Gebiet beworben habe und anschließend auch zum Zuge gekommen sei. Der Beschluss des Gemeinderats sei wegen der aus dem Vorgenannten folgenden Befangenheit dieses Mitglieds rechtswidrig (§ 18 Abs. 1, 6 Satz 1 GemO).
Ergänzend führt die Kammer aus, dass auch in materieller Hinsicht Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Bauplatzvergaberichtlinien bestehen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei zweifelhaft, ob sich ein Eingriff in die Grundfreiheiten des Unionsrechts überhaupt rechtfertigen lasse, wenn – wie hier wohl beabsichtigt – ein nichtsubventionierter Verkauf von Grundstücken erfolgen solle. Im vorliegenden Fall sei insbesondere auffällig, dass die Beklagte eine Verteilung und Punktegewichtung vorgenommen habe, die den früheren oder aktuellen Hauptwohnsitz in der Gemeinde im Vergleich zu den sozialen Kriterien derart hoch gewichte, dass Folge hiervon sein dürfte, dass außenstehenden Bewerbern (darunter selbstverständlich auch Unionsbürger) ohne bisherigen Bezug zu der Gemeinde kaum eine realistische Chance auf einen Bauplatz verbleibe. Dies sei sowohl aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs als auch vor dem Hintergrund des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Diskriminierungsverbots sehr fragwürdig.
Der weitere Antrag auf (Verpflichtung zur) Neuentscheidung über die Bewerbung (im bisherigen Vergabeverfahren) ist – so die Kammer weiter – bereits unzulässig, da die Bauplatzvergaberichtlinien aufgehoben wurden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Na)
(Pressemitteilung Verwaltungsgericht Sigmaringen 24.04.2020 „Ummendorf: Bauplatzvergaberichtlinien waren rechtswidrig“; Hervorhebg. K. B.)
Kurzgefasst: Die Ummendorfer Bauplatzvergabe war schon formal rechtswidrig aus zwei Gründen: a) Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, b) Teilnahme eines befangenen Gemeinderatsmitglieds.
Zu den „materiellen“ i. e. inhaltlichen Aspekten der Vergabekriterien meldet das VG Sig „Bedenken“ an. Hier hätte sich manch einer etwas mehr erhofft. Aber der Vorsitzende Richter Christian Paur hatte ja schon in der mündlichen Verhandlung avisiert, keine konkreten Vorgaben zu den Vergabekriterien machen zu wollen. Verständlich und nachvollziehbar (für mich), da es nicht Aufgabe der Judikative ist, der Exekutive die Kriterien vorzugeben.
Das anonymisierte Urteil im Volltext lesen Interessierte hier.
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Multiple Rechtsverstöße der Gemeinde Ummendorf
Für mich der entscheidende Punkt in der Urteilsbegründung sind die in vierfacher Hinsicht detailliert beschriebenen Rechtsverstöße der Gemeinde Ummendorf i. e. von Bürgermeister Klaus B. Reichert:
- Nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen, die, so mein Eindruck ( ≠ Tatsache) aus meiner journalistischen Arbeit zu diesem Thema, insgesamt in Baden-Württemberg und in vielen Gemeinden Usus sind auch dann, wenn die nach Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg dafür notwendigen Voraussetzungen gar nicht erfüllt sind. Für die Demokratie erschwerend kommen dann Rechtaufsichten bei den Landratsämtern hinzu, die notorisch nicht gegen diese relevanten Verstöße gegen die GemO einschreiten.
* - Beteiligung des richterlich als befangen bewerteten Gemeinderatsmitglieds an der Beratung der Vergabekriterien. Es ist inzwischen kein Spoiler mehr, darauf hinzuweisen, dass just dieses Gemeinderatsmitglied dann auch noch Begünstigter der Beurkundung von Kaufverträgen für die infrage stehende Grundstücke war, die entgegen der ausdrücklichen Auflagen des Gerichts erfolgte.
* - Die Weigerung der Gemeinde Ummendorf, notwendige Unterlagen und Akten an das VG Sig herauszugeben. Diese für mich schier unfassbare Bockigkeit der Gemeinde Ummendorf wurde dann erst durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim beendet. Diese Verweigerungshaltung zusammen mit dem erfolglosen Beschwerdeverfahren gegen die einstweilige Verfügung haben zu der Länge des Verfahrens beigetragen – zum Schaden vor allem der bauwilligen Familien.
- Für mich finaler Ausdruck des „Respekts“ der Gemeinde Ummendorf gegenüber Recht und Gerichten ist die Tatsache, dass König Klaus, wie manche Kritiker den dortigen Bürgermeister zutreffend bezeichnen, sich über die vom Gericht MEHRFACH und AUSDRÜCKLICH gemachte Anordnung hinweggesetzt hat, keine (notariellen) Fakten zu schaffen. Obwohl der Hängebeschluss sowohl der Gemeinde wie auch deren Rechtsbeistand Professor Dr. Andreas Staudacher zu dem fraglichen Zeitpunkt (10. Januar 2019) schon rechtskräftig zugestellt worden war, hat BüM Reichert
am gleichen Tag[Akt. am 02.05.2020: Falsch! Es war sogar der Folgetag!] am Folgetag fünf (5) Kaufverträge notariell beurkunden lassen. Die „Erklärungen“ (mein Eindruck aus der mündlichen Verhandlung: hanebüchenen Ausreden) der Beklagten für diese Ungeheuerlichkeit waren ein Armutszeugnis und haben auch das Gericht nicht überzeugt. (Die entsprechenden Ausführungen dazu finden Sie in der Urteilsbegründung auf Seite 10.)
Lassen Sie sich nicht irritieren, wenn Sie in der unten verlinkten Zeitungsberichterstattung immer wieder von acht (8) Kaufverträgen lesen, welche für die Baugrundstücke abgeschlossen worden seien. Ja, insgesamt sind es tatsächlich acht. Aber drei der Kaufverträge wurden schon im Dezember 2018 und mithin vor dem Hängebeschluss beurkundet. Auch diese drei Kaufverträge verstoßen klar gegen die mehrfache Ansage des VG Sig an die Gemeinde Ummendorf: „Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass von sämtlichen Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird. Dies betrifft insbesondere den Abschluss von Kaufverträgen. Die Vergabe der Grundstücke ist bis zu einer Entscheidung durch die Kammer auszusetzen.“ Aber sie lagen chronologisch VOR dem Hängebeschluss.
Wer möchte, darf die Rechtswidrigkeiten von König Klaus zur brachialen Durchsetzung seiner (politischen) Interessen entgegen wiederholter gerichtlicher Anordnungen also noch graduell abstufen. Wenn’s hilft …
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Rechtsverstöße – ohne jede Folge?
Schön, dass wir einmal darüber gesprochen haben! Zum Beispiel darüber, wie sich ein baden-württembergischer Bürgermeister über geltendes Recht und die Anweisungen eines Gerichts hinwegsetzt. Denn für mich bis hierhin nicht erkennbar ist, ob und wenn ja welche Folgen diese multiplen Rechtsverletzungen der Gemeinde Ummendorf haben werden / sollen / können. Zwar konstatiert das Gericht, dass der Staat jetzt für diesen Murks von König Klaus haften müsse bzw. die Voraussetzungen für eine Staatshaftung gegeben seien (Urteil Seite 20), aber dass dieser Haftungsfall tatsächlich eintritt, ist eher unwahrscheinlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aber König Klaus, der sich auf diesem Urteil trotz gerichtlich konstatierter Rechtsverstöße vermutlich ein fettes Ei backt, hat der Presse schon verkündet, keine Berufung anzustreben (Quelle). Da wäre er ja auch mit dem Klammerbeutel gepudert!
Wer sich einen Eindruck vom Milieu des Klientel verschaffen möchte, welches König Klaus mit seiner Amtspraxis „bedient“, der lese dieses erschütternde intellektuelle Armutszeugnis der Feuerwehr Ummendorf, wie es in genannter Verhandlung an Franz & Lotte verteilt wurde: Kirchturmdenke comme il faut und ein kommunaler „Nationalismus“, der die AfD dagegen alt aussehen lässt!
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Pressespiegel zur Urteilsbegründung
Die mehr als fragwürdige „Berichterstattung“ der Schwäbischen Zeitung zur Causa Ummendorf, die bis zur Verhandlung kritiklos die Perspektive von König Klaus einnahm und mit klar erkennbaren Narrativen hantierte, um die Familie des Verfügungsklägers zu diskreditieren, hatte ich hier und hier schon einmal analysiert.
Der zuständige Hofberichterstatter bei der SchwäZ bis zu der mündlichen Verhandlung war Markus Dreher, der auch an selbiger teilgenommen hat. Beobachter im faktenlosen Assoziationsrausch vermeinten danach, eine Art Schockstarre bei Dreher feststellen zu können. Zumindest gab es nach den Berichten über die Verhandlung (Verhandlung selbst; Gerichtstenor) erst einmal keine Dreher-Artikel mehr zum Thema. Und schon bei dem Artikel zum „Tenor“ vom 11. März 2020 und so völlig neuen SchwäZ-Tönen in Zwischenüberschriften wie „Klare Kritik an der Gemeinde“ schreibt der Kollege Volker Gönner mit.
Mit Bezug zu dem respektlosen Auftreten von BüM Klaus B. Reichert in der Sigmaringer Verhandlung wäre eine gewisse Ernüchterung bei jenen, die beruflich zur Neutralität verpflichtet sind, zumindest denkbar. (Der Göttin sei Dank bin ich von solchen Zwängen befreit ….) Meine Lieblingsszene vom 10. März 2020: Der Vorsitzende Richter Christian Paur belehrt König Klaus und seinen dauergrinsenden Leibjäger über das hohe Gut der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen. Unbeirrt und unbelehrbar pocht der Ummendorfer Sonnenkönig mit Verweis auf seine jahrzehntelange Erfahrung als Bürgermeister auf den landesweiten Usus nichtöffentlicher Sitzungen und krönt seinen demokratietoxischen Output mit der wörtlichen Äußerung: „Da können Sie mir erzählen, was Sie wollen!“
Zeitnah berichtet die SchwäZ am 24. April 2020 über die vorliegende Urteilsbegründung. Autor ist jetzt auf einmal Andreas Spengler. Uups? Was das einschränkende Adverb „offenbar“ in der Artikelüberschrift besagen soll, erschließt sich mir nicht: „Ummendorfer Bauplatzvergabe ist offenbar rechtswidrig – und zwar aus diesen Gründen“. Bei einem vorliegenden Gerichtsurteil, sei es auch noch nicht rechtskräftig, bedarf es keines „offenbar“ mehr.
Immerhin ist die >Offenbarung< auch für die linkischen SchwäZ-Redakteure ausreichend, um die zahlreichen Rechtsverstöße der Gemeinde zu benennen.
Inzwischen hat Dreher wieder zum Thema gefunden und berichtet am 28. April 2020 darüber, wie es nun in Ummendorf weitergehen soll: „Das sind die nächsten Schritte im Ummendorfer Bauplatzstreit“. Dass der SchwäZ-Redakteur offenbar (hier passt’s!) auf diesem Blog liest, erkennt man an dem völlig neuen Begriff „Familie“ zur Bezeichnung der Verfügungskläger, die Dreher zuvor notorisch als „Ehepaar“ diskreditiert hatte.
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Hat König Klaus das Problem etwa immer noch nicht verstanden?
Stark irritierend an diesem Artikel sind Reicherts Einlassungen zum heiklen Punkt der Subventionen. Vehement weist er die vom Gericht nicht abschließend bewertete Möglichkeit zurück, dass es sich bei den infrage stehenden Grundstücken um subventioniertes Bauland handeln könnte:
Reichert hält es für „erstaunlich“, dass es im Schriftsatz des VG heißt, diese Angaben der Gemeinde zur verbilligten Abgabe an Bauplatzbewerber vermöge die Kammer nicht zu beurteilen. Zum Punkt Subventionen legt Reichert jedenfalls größten Wert darauf, dass der Quadratmeterpreis von 145 Euro „relativ präzise aus dem Ankaufspreis und den Erschließungskosten besteht“, von einer Subvention könne keine Rede sein.
(Schwäbische Zeitung 28.04.2020: „Das sind die nächsten Schritte im Ummendorfer Bauplatzstreit“)
Man möchte weinen! Der Mann scheint das Kernproblem immer noch nicht begriffen zu haben? NUR über das Instrument der Subvention sind „Modifikationen“ am ansonsten sehr strengen EU-Recht zur Bauplatzvergabe überhaupt juristisch möglich.
Aussichtslos! Und der berichtende Redakteur fragt noch nicht einmal nach!
Es gibt allerdings auch Stimmen, die vermuten, Reichert trage absichtlich und in spielerischer Überforderung der Nullkurve-nahen Verstandeskapazitäten seiner Feuerwehr-Klientel zur Verwirrung bei. Wir lassen das.
Bemerkenswert: Die vom Gericht ausdrücklich festgestellte Staatshaftung kommt im Dreher-Artikel überhaupt nicht vor! Das belassen wir nicht: Denke, Schelm!
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Das Ummendorf-Urteil in der Praxis
Trost verspricht die Hinwendung zu anderen und hoffentlich unabhängigeren Berichterstattern. Die Badische Zeitung zeigte schon früh und aufgrund ähnlich gelagerter Probleme in der Gemeinde Efringen-Kirchen Interesse am Thema Ummendorf. Und sie greift das umfassende Urteil aktuell auf. Erste Konsequenz für Efringen-Kirchen: Dort müsse (nach der Urteilsbegründung aus Sigmaringen) nun „neu gedacht“ werden.
Ufff! Endlich mal eine „Konsequenz“ dieses Urteils!
Und noch ein Trost: Zumindest Philipp Schmid, Bürgermeister ebendort, hat begriffen, was sich König Klaus bis heute „offenbar“ nicht erschlossen hat:
Philipp Schmid, Bürgermeister Efringen-Kirchens und von Haus aus Jurist, hat überrascht, dass es das Gericht dann aber nicht – wie üblich – bei den formalen Kriterien bewenden ließ, sondern klar auch Bedenken gegen den Inhalt der Richtlinien selbst äußerte. Der Europäische Gerichtshof, so der Hinweis des VG, erlaube ein solch gewichtendes Punktesystem nur, wenn Bauplätze verbilligt abgegeben würden – was weder in Ummendorf, noch in Efringen-Kirchen der Fall ist. Durch die starke Punktegewichtung des früheren und jetzigen Hauptwohnsitzes hätten Bewerber, darunter auch Unionsbürger, die bislang keinen Bezug zur Gemeinde hatten, kaum eine realistische Chance auf einen Bauplatz, so das Gericht in seinem Urteil. Dies sei vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH wie auch des Grundgesetzartikels 3 Absatz 1 „sehr fragwürdig“. Philipp Schmid gehörte zu denen, die das Urteil gespannt erwartet hatten. Man werde es nun mit den Rechtsberatern der Gemeinde analysieren und danach abklopfen, „was wir daraus für Lehren ziehen können.“
(Badische Zeitung 28.02.2020: „Gericht kippt Ummendorfer Bauplatzvergaberichtlinien“; Hervorhebg. K. B.)
Potzblitz und Regenwurm! Es gibt sie noch: Bürgermeister, die einem Gericht und seinen Äußerungen Beachtung schenken. Bloß eben nicht im Landkreis Biberach.
Aktualisierung vom 02.05.2020:
Inzwischen gibt es das Urteil auch auf den Justiz-Portalen im Internet. Achtung: Die Seitenangaben im Urteil oben beziehen sich auf die mir vorliegende Version. Die Online-Ausgabe verfügt über keine Seitenangaben. Gesuchten Begriff notfalls (bei Windows 10) mit „String“ + „F“ eingeben.
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