TS72/20: Ausschusssitzung Ochsenhausen: Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab

SaSe heute mal eher ernst. Die Angelegenheit ist es. In TS70/20 hatte ich kurz von der für gestern angesetzten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik der Stadt Ochsenhausen berichtet. Der Zugang zu dieser – im Grundsatz öffentlichen – Sitzung war von Bürgermeister Andreas Denzel und der Verwaltung auf 6 Personen begrenzt worden, die sich noch dazu (Corona!) vorher mit Namen, Anschrift und Telefonnummer schriftlich anmelden mussten. Bei mehr als 6 Anmeldungen sollte das Los entscheiden.

(Mindestens) Ein Bürger aus Ochsenhausen war mit dieser Begrenzung der Öffentlichkeit nicht einverstanden. Und er hielt auch den üblichen Beschwerdeweg ein. Zuerst wandte er sich an die Kommunalaufsicht i. e. das Landratsamt Biberach. Dort sei er abgewiesen worden. (SaSe-Leser, die das überrascht, bitte melden!) Im nächsten Schritt kontaktierte er Denzel direkt. Auch dort wurde er abgewiesen.  Selbst beim Regierungspräsidium Tübingen fand er kein offenes Ohr. Schlussendlich stellte der Mann dann beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG Sig) einen Antrag auf einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin ( i. e. die Stadt Ochsenhausen) zu verpflichten, die Ausschusssitzung am 19. Mai 2020 abzusagen.

Dieser Antrag wurde vom VG Sig (Az.: 3 K 1821/20) am 19. Mai 2020 abgelehnt. Den Beschluss im anonymisierten Volltext über 8 Seiten finden Sie hier. Ablehnungsgrund ist etwa die Tatsache, dass der Antragsteller keinen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft habe machen können.

Das mit dem Anspruch trifft meines Wissens aus folgendem Grund zu: Der Antragsteller hatte schon zuvor per Los einen Platz zugewiesen bekommen und hat auch an der Sitzung teilgenommen. Allerdings ging es ihm bei der ganzen Sache auch nicht um sein individuelles Zutrittsrecht. Der Antragsteller sah den Öffentlichkeitsgrundsatz per se verletzt, zumal es nach seiner Auffassung andere Sitzungsörtlichkeiten gegeben hätte, die mehr Zuhörer zugelassen hätten.

Hochinteressant und für mich noch nicht bündig interpretierbar ist im vorliegenden Beschluss die Begründung des Gerichts für den ablehnenden Beschluss. Die Begründung hebt noch einmal die enorme Bedeutung und demokratische Funktion der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen hervor. Beispiel: „Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts“ (S. 21). Unter besonderer Betonung der Befugnisse des Veranstaltungsleiters (in der Regel der Bürgermeister) beginnen die Einschränkungen aber schon bei drohender Überfüllung. Bei der Vergabe von Plätzen müssten sachgerechte Kriterien zur Anwendung kommen, die insbesondere den Gleichheitsgrundsatz wahren.
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Corona macht es auch hier möglich!
Die nächste Einschränkung des hohen Guts der Öffentlichkeit erfolgt dann – und es tut mir hier persönlich weh, den Staatsnagern an dieser Stelle wieder eine Vorlage zu bieten – durch Corona! Ab Seite 22 unten im Beschlusstext geht es damit unter Bezug auf die Corona-Verordnung des Landes nach Maßgabe von Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 und den dort geregelten Abständen los. Fazit: „Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass die Anzahl der anwesenden Bürger auf insgesamt sechs Personen beschränkt worden ist“ (S. 23).

Der Antragsteller habe dem VG Sig auch nicht überzeugend darlegen können, dass der Stadt Ochsenhausen eine andere Räumlichkeit zur Verfügung gestanden hätte.
Auf diesen Punkt werden wir ggf. später noch einmal eingehen, denn nach meinem bisherigen Kenntnisstand formulieren die Corona-Verordnungen dazu ausführlichere Voraussetzungen.

Der – meiner Meinung nach – Freibrief (zur Begrenzung von Öffentlichkeit) für die Bürgermeister liegt dann in der gerichtlichen Bewertung:

Es obliegt insoweit der Organisationshoheit des jeweiligen Vorsitzenden, inwieweit er die Öffentlichkeit zu den Sitzungen angesichts des sachlich Möglichen zulässt. Der Vorsitzende hat dabei auch die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, und muss auch die Größe des Gemeindegremiums berücksichtigen.
(Verwaltungsgericht Sigmaringen Az. 3 K 1821/20 vom 19.05.2020, S. 23/24).

Das in Ochsenhausen gewählt Losverfahren sei nicht willkürlich.

Das Gericht in Sigmaringen sieht auch durch die geforderte Anmeldung keine Verletzung der subjektiven Rechte der Zuhörer bzw. hier des Antragstellers. Wichtig dann: „Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf uneingeschränkte Kapazitätserweiterung [i. e. der Räumlichkeiten – Anmerkg. K. B.] zu“ (S. 24). Überhaupt – und schon eingangs des Beschlusses erwähnt (S. 21) – stehe der Öffentlichkeit kein subjektives Recht (zur Teilnahme an öffentlichen Gemeinderatssitzungen) zu.

Das ist neu für mich. Und wohl nicht nur für mich. Wobei es mir als Nicht-Juristin bestimmt an einer lindernden Definition von „subjektives Recht“ bzw. dem Verständnis dieser Definition mangelt.

Weiterhin erhebt sich die Frage, inwieweit man über diesen Beschluss greinen möchte angesichts der Tatsache, dass die genannte Corona-Verordnung des Landes zumindest im Moment ja nur noch bis zum 5. Juni 2020 gilt. Stattdessen wäre das Thema auf den berühmten „Laumann-Zettel“ der Punkte zu setzen, die NACH der Krise und bei ruhigeren Fahrwassern zu klären wären.
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Ist die Angelegenheit damit erledigt?
Rechtsmittel zu dem Beschluss sind zugelassen. Aber dazu darf ich noch nichts verraten. Ein Hauptsacheverfahren im vorliegenden Rechtsstreit scheidet aus. Logisch: Der Gegenstand hat sich erledigt, denn die Sitzung fand gestern statt.

Aus der allerdings gibt es noch weitere Regelverletzungen von Bürgermeister Andreas Denzel zu berichten. Nach den mir vorliegenden Informationen soll Denzel den Antragsteller, der übrigens keine Person des öffentlichen Lebens ist und deshalb selbstverständlich auf diesem Blog nicht genannt wird, in der Sitzung namentlich genannt haben inklusive der unverhohlen triumphierenden Bemerkung, dessen Antrag sei vom Verwaltungsgericht „abgeschmettert“ worden.

Kleiner Hinweis von einer bezüglich einstweilige Verfügungen sehr erfahrenen Bloggerin: Wenn Gerichte, ob Verwaltung oder Pressekammer, Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz „abschmettern“, finden sich selten seitenlange Begründungen und dargelegte Güterabwägungen.

Vor uns steht ein Bürgermeister, der es nötig hat, zu  triumphieren statt souverän und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte seines „Gegners“ sachlich über den Vorgang zu informieren. Wie erbärmlich!
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Foto: HatMirVollDieNutzungsrechteNamenlosEingeräumt

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