Aah, du strahlst ja heute wie ein Nektarkeksgaul?
Das Teil heißt „Honigkuchenpferd“!
Okay. Reset: Aah, du strahlst ja heute wie ein Honigkuchenpferd?
(mit schwungvollem gestischem Nachdruck) Yes! Yes! Yes!
Ist so viel offensichtliche (Schaden-)Freude nicht etwas unprofessionell?
Ich liebe „unprofessionell“! In diesem besonderen Baupilot-Fall …
Trotzdem …
Trotzdem ist es gut, wenn es eine Ungerechtigkeit weniger in der Kommunalpolitik gibt?
Oder so. Und kommt ja noch hinzu: Hattest du es nicht schon immer …
(strahlt wie Nektarkeksgaul und Honigkuchenpferd zusammen)
Wirst du denn vor lauter Freude trotzdem auf dem informativen Teppich bleiben?
Ich versuch’s. Die Pressemitteilung meines lieben Freundes Dr. Nagel wird mir sicherlich dabei helfen?
Kann ich den Teppich sicherheitshalber mal sehen?
Ich dachte eigentlich, wir fangen damit an:
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Wie sehr vertrauen Sie einem Autoverkäufer, der sein Produkt (selbstverständlich) als das Beste und Einzige anpreist? Die Antwort darauf dürfte konsensual ausfallen: null. Fragt sich als nächstes, wie sehr man Personen vertraut, die das kostbarste und eigentlich nur der Allgemeinheit gehörende Gut der Kommunen gewinnträchtig vermarkten: kommunale Bauplätze. Kommunale und privatwirtschaftliche Akteure, die dabei ganz offensichtlich Einheimische, Gemeinderäte, die Ummendorfer Feuerwehr und – wie der aktuelle Fall der Gemeinde Öpfingen belegt – Bürgermeister bevorzugen?
Wie sehr vertraut man einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, dessen Geschäftsführer, Stephan Mantz, selbst hauptamtlicher Bürgermeister (in Wain) ist, dessen zweiter Geschäftsführer früher (i. e. bis vor ca. 1 Jahr) solchen anrüchigen Geschäftstätigkeiten nachging, ein Unternehmen, das keine kritischen Pressefragen (also meine) beantwortet, dafür aber jede Menge hochsensible Daten von Bauwilligen sammelt? Kurz und knapp: ein Unternehmen mit „fiesem Gschmäckle“?
Könnte ich jetzt doch mal den Teppich sehen?
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Ach, so’n Teppich ist das …
Mit großer Freude hatte deshalb dieser Blog den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Gemeinde Öpfingen (Alb-Donau-Kreis) an das Verwaltungsgericht Sigmaringen besenft.
Öpfingen passte auch deshalb besonders gut, weil es sich hierbei um eine Kommune handelt, deren Gemeinderat sich zu dem hochsensiblen Thema Bauplatzvergabe und Rechtssicherheit von einer Gesundheitscoachin hatte beraten lassen (hier). So etwas ist normalerweise Satire; in Öpfingen ist es exekutierte Gemeinderatspraxis und damit Realsatire. Und es spricht natürlich unbedingt für die auch ansonsten hellstrahlende Seriosität der Firma Baupilot GmbH und deren Wertschätzung der Gemeinderatsarbeit, dass sie eine derart „qualifizierte“ Dame als Pseudo-Expertin entsendet.
Inzwischen jedoch ist das „Gschmäckle“ der Firma Baupilot und ihrer kommunalen Geschäftspartner so derart offensichtlich, dass sich Kläger finden. Wie geschehen in Öpfingen. An dieser Stelle sei unbedingt noch einmal an das Versprechen von Rechtssicherheit der Firma Baupilot und ihres anwaltlichen Aushängeschilds Ivo Gönner erinnert:
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Jeder, der sich schon einmal mit dem juristisch sehr anspruchsvollen Thema kommunale Bauplatzvergabe beschäftigt hat, weiß: Bis vorgestern konnte kein Mensch ein derartiges Versprechen seriös begründet abgeben. Dazu fehlte die einschlägige Rechtsprechung. Denn das ebenfalls furiose Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG Sig) in der Causa Ummendorf litt von jeher an einem entscheidenden und besonders auch vom Kläger kritisierten Mangel: Es argumentierte primär formal. Die Bauplatzvergabe der Gemeinde Ummendorf wurde hauptsächlich aufgrund formaler Eigenheiten (nichtöffentliche Beratung der Vergabekriterien; Stimmabgabe eines befangenen Gemeinderats etc.) kritisiert. Es fehlte die Bewertung der inhaltlichen Kriterien.
Und die liefert jetzt der bombige Beschluss des VG Sig in der Causa Öpfingen nach.
Du denkst an den Teppich?
Unausgesetzt!
Am 19. November 2020 berichtete die SchwäZ unter der überschreibenden Dummbatzfrage von SchwäZ-Redakteur Reiner Schick „Waren die Kriterien ungerecht?“ darüber, dass ein Kläger den Antrag auf einstweilige Verfügung beim VG Sig gestellt habe. Im Dezember 2020 wurde dann der Gemeinde Öpfingen vom Gericht untersagt, das Vergabeverfahren für die 24 Bauplätze im Baugebiet „Halde“ fortzuführen. Was noch fehlte, worauf eine seit einem Jahr den Skandal Baupilot besenfende Bloggerin und ihn recherchierende Journalistin so dringend wartete, das war die Begründung der 7. Kammer des VG Sig.
Und die ist jetzt da. Und die ist eine Bombe. Wenn ich das richtig sehe, könnte diese Begründung, die weit über den „Einzelfall“ Öpfingen hinausweist, das Ende des Geschäftsmodells der Baupilot GmbH bedeuten? Und es wird hochinteressant sein zu ergründen, wie die geschätzt 100 Kommunen in Baden-Württemberg (guckst du hier: siehe Laufband mit Ortswappen und -namen) und darüber hinaus aus diesem Dilemma herauskommen wollen. Und wie viel Steuergelder dafür dann noch einmal über die Wupper gehen …
Öööhm: Teppich?
Ja, ja.
Die Pressemitteilung des VG Sig zur Causa Öpfingen
Als primär inhaltlichen, nicht zuletzt aber auch sprachlichen und vor allem auch orthografischen Genuss präsentiere ich meinen Lesern nachstehend die zur Vorlage der Begründung des Beschlusses gehörende Pressemitteilung des VG Sig (grün, kursiv). Die Hervorhebungen stammen von mir:
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Öpfingen: Bauplatzvergaberichtlinie ist rechtswidrig
(Beschluss vom 21.12.2020 – 7 K 3840/20 -)
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Beschluss vom 21.12.2020 eine einstweilige Anordnung erlassen, die es der Gemeinde Öpfingen untersagt, Bauplätze für das Baugebiet „Halde“ zu vergeben, soweit einer solchen Vergabe die „Bauplatzvergaberichtlinie der Gemeinde Öpfingen für das Baugebiet Halde“ in der Fassung vom 01.07.2020 zugrunde liegt. Den Anträgen der Antragsteller, die sich ebenfalls um einen Bauplatz im Baugebiet „Halde“ beworben hatten und die die Vergaberichtlinie in formeller und inhaltlicher Hinsicht für rechtswidrig halten, wurde somit stattgegeben.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Beschluss aus, dass die Gemeinde zwar grundsätzlich dazu ermächtigt gewesen sei, eine Vergaberichtlinie aufzustellen und sich bei der Vergabeentscheidung der Bauplätze an dieser Richtlinie zu orientieren. Allerdings sei die Richtlinie aller Wahrscheinlichkeit nach in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden, auch wenn sie formal korrekt beschlossen worden sei.
Die Vergaberichtlinie verstoße nach summarischer Prüfung im Eilverfahren gegen die Gebote der Transparenz und der Sachgerechtigkeit bzw. Gleichbehandlung.
Die vorgesehene Regelung, dass Bewerbungen ausschließlich über eine gemeindefremde Internetseite abgegeben werden könnten, sei aller Voraussicht nach mit den Grundsätzen einer sachgerechten Vergabeentscheidung nicht mehr vereinbar, da sämtliche Bewerber faktisch zu einem elektronischen Verfahren gezwungen würden. Es könne nicht generell unterstellt werden, dass Privatpersonen über einen Computer mit Internetzugang und die entsprechende Sachkunde zur Bedienung einer gemeindefremden Internetseite verfügten. Bedenken bestünden auch deshalb, weil die Antragsgegnerin die Kontrolle über den Zugang der Bewerbungen vollständig der Datenverarbeitung eines Privatunternehmens überlassen und somit das Risiko technischer Komplikationen vollständig auf die Bewerber abgewälzt habe.
Das Gericht führt in seinem Beschluss weiter aus, dass die in § 3 der Bauvergaberichtlinie vorgesehenen Verfahrensvoraussetzungen und Anspruchsausschlüsse inhaltlich zu unbestimmt und daher mit dem Grundsatz der Transparenz nicht vereinbar seien.
Das bei Vergabeentscheidungen zu beachtende Transparenzgebot verlange in inhaltlicher Hinsicht, dass die aufgestellten Vergabekriterien so klar, eindeutig und unmissverständlich formuliert seien, dass jeder verständige und durchschnittliche Bewerber sie gleichermaßen verstehen und seine Chancen hierauf abschätzen könne. Exemplarisch für einen Verstoß hiergegen führt das Gericht an, dass in der Vergaberichtlinie „Makler“ pauschal vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden seien, ohne dass hinreichend deutlich gemacht worden sei, ob der Ausschluss rein formal an die Berufstätigkeit des Bewerbers anknüpfe oder – was wohl gewollt gewesen sei – daran, in welcher Eigenschaft der Bewerber die Nutzung beabsichtige. Auch verstoße der Umstand, dass Ehegatten formal gesehen nur einen gemeinsamen Antrag stellen könnten, Lebenspartner oder eheähnliche Lebensgemeinschaften jedoch pro Person einen eigenen, obwohl diese Personengruppen gleichbehandelt werden sollten, ebenfalls gegen das Transparenzgebot.
Widersprüchlich und damit bedenklich sei das Verhältnis der Regelung, dass Bewerber mit falschen oder unvollständigen Angaben einerseits vom Verfahren ausgeschlossen würden, zu der Regelung, dass bei Fehlen der erforderlichen Nachweise andererseits diese Tatsachen nicht berücksichtigt werden könnten, da beide Regelungen den Umstand unvollständiger Angaben zum Gegenstand hätten und somit nicht ersichtlich sei, welche Rechtsfolge bei einer versehentlichen unvollständigen Angabe erfolge. Bedenklich sei zudem die Bezugnahme auf Musterkaufverträge in der Vergaberichtlinie, ohne dass diese beigefügt oder sonst einsehbar gewesen wären.
Im Weiteren führt die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus, dass einige Kriterien der Vergaberichtlinie sachlich nicht zu rechtfertigen sein dürften. So sei es sehr auffällig, dass im Hinblick auf das Kriterium „aktueller Wohnsitz“ entgegen dem Ziel, eigenen Einwohnern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, auch das Bürgerrecht als gleichbedeutend aufgenommen worden sei. Denn durch diese Erweiterung werde faktisch der Bürgermeister bevorzugt, der im Vergleich zu den anderen Bewerbern gerade nicht seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben müsse, denn er erlange allein durch sein Amt das Bürgerrecht und werde gleich bewertet. Dies stelle auch vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Bürgermeisters zudem noch als „Arbeitsplatz in der Gemeinde“ berücksichtigt worden sei, einen sachfremden Grund dar.
Zu beanstanden sei das Kriterium des „ehemaligen Wohnsitzes“, da es für ortsfremde Bewerber damit faktisch ausgeschlossen sei, bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt zu werden. Hinzu komme, dass die hierfür vergebenen Punktzahlen in einem groben Missverhältnis zu den sonstigen sozialen Kriterien der Bauplatzvergaberichtlinie wie beispielsweise der Berücksichtigung von im Haushalt lebenden Kindern stünden. Formal sei hier zwar eine gleich hohe Punktzahl zu erreichen wie bei dem Kriterium des Wohnsitzes, aufgrund der Lebenswirklichkeit sei es dennoch unrealistisch, dass Bewerber die Höchstpunktzahl ähnlich leicht erreichten wie bei dem Kriterium des Wohnsitzes.
Nicht hinreichend bestimmt sei das Kriterium des „Ehrenamts“, bei dem solche Bewerber bevorzugt würden, die in einem arbeitsintensiven und ehrenamtlichen Engagement für die Allgemeinheit in der Gemeinde tätig seien vor allem vor dem Hintergrund der tatsächlichen Vergabepraxis, nach der auch die Tätigkeit als Kreistagsmitglied honoriert worden sei, welche ersichtlich einen nicht nur in der Gemeinde wurzelnden Bezug habe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim angefochten werden. (Na)
(Pressemitteilung Verwaltungsgericht Sigmaringen Az.: 7 K 3840/20)
Ich glaube, an dieser Stelle wird es unbedingt mal wieder Zeit für diesen Screenshot?
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Inhaltliche Kriterien weitgehend unabhängig von Öpfingen
Wer die Geschäftspraktiken der Firma Baupilot kennt und zu den Antrieben von Bürgermeistern, sich selbst, Einheimische und Mitglieder der Feuerwehr bei der Bauplatzvergabe zu bevorzugen, phantasievoll spekuliert, dem fällt natürlich sofort auf, dass die Kritik des VG weit über den Einzelfall Öpfingen hinausreicht. Im Gegenteil: Die Vergabe von kommunalen Grundstücken über eine von Baupilot betriebene und angebotene Internetplattform ist der Kern des Geschäftsmodells dieses Unternehmens. Nicht alle, aber viele der in obiger Pressemitteilung des VG Sig genannten Kriterien treffen auf die Bauplatzvergabe anderer Kommunen zu, die – meine Meinung: wider besseres Wissen – mit Baupilot Geschäfte machen.
Vom Teppich aus schränke ich ein: Es ist darauf zu verweisen, dass es sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren handelt. Entsprechend weist die PM des VG Sig auch ausdrücklich darauf hin, dass es sich (lediglich) um eine „summarische Prüfung im Eilverfahren“ handele. Aber schon diese summarische Prüfung hat zum denkbar schlimmsten Befund geführt: „Die Vergaberichtlinie verstoße […] gegen die Gebote der Transparenz und Sachgerechtigkeit bzw. Gleichbehandlung“.
Allerdings schränkt sich auch das Bescheidenheitstopos „summarische Prüfung“ wieder etwas ein. Denn die Begründung des Beschlusses umfasst sage und schreibe 43 Seiten! Das ist nach meiner Empirie zu einstweiligen Anordnungen, die erheblich ist (*räusper*), völlig ungewöhnlich. Ich bin noch gar nicht dazu gekommen, mir diese 43 Seiten Hochgenuss reinzuziehen, lade aber meine Leser herzlich dazu ein, es mir gleichzutun: noch einmal hier!
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Bevorzugung des Öpfinger Bürgermeisters bei der Bauplatzvergabe
Da die Länge dieses Senfes schon hart am Teppichrand leckt, nur der kurze Hinweis auf die Teile der Urteilsbegründung und der Pressemitteilung, welche auf die Bevorzugung des Öpfinger Bürgermeisters Andreas Braun anspielen. Man fasst es ja schier nicht, wie ein Gemeinderat dem zustimmen kann. Der Kriterienkatalog sorgte angeblich dafür, dass Braun allein für seinen Sitz im Kreistag Punkte sammeln konnten, den die Räte dort allen Ernstes als „Ehrenamt“ bewertet sehen wollten. Das war sogar der SchwäZ zu viel:
Bedenken äußert die Kammer auch bei dem Kriterium, das ehrenamtlich engagierte Bewerber bevorzugt und dabei auch die Tätigkeit als Kreistagsmitglied berücksichtigt werden soll, da dieses Ehrenamt doch die Vertretung aller Einwohner des Landkreises umfasse. Ein derart weit gefasstes Kriterium mache dieses für die Bewerber insgesamt nicht nachvollziehbar und sei somit mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar.
(Schwäbische Zeitung 21.01.2021: „Baugebiet <Halde>: Gericht geht von neuem Vergabeverfahren aus“)
Der Artikel stammt natürlich wieder von unserem alten Bekannten und Headline-Verbuxeler, dem SchwäZ-Redakteur Reiner Schick. Also kein Wunder, dass ihm auch diese Überschrift misslingt (vorheriger Missgriff). Denn das VG Sig geht von gar nichts aus. Das haben Gerichte so an sich. Aber das weiß vermutlich der Einstein-Klon Schick nicht? Dass die Vergabekriterien in Öpfingen wohl neu definiert werden müssen, ist einfach nur die logische Folge dieses komplett vernichtenden Beschlusses!
Die PM des VG Sig erwähnt des Weiteren die Bevorzugung des Öpfinger Bürgermeisters durch die Einführung des Merkmals „Bürgerrecht“ (statt des Kriteriums „aktueller Wohnsitz“). Aber so eine schamlose Privilegierung eines Bürgermeisters, eine Vorteilserlangung qua Amt, müsste doch der vordersten Lobby-Orga der Rathauschefs, dem Gemeindetag Baden-Württemberg (GTBW), richtig gut reinlaufen?
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Gespannt: Was sagt der Verein Gemeindetag Baden-Württemberg dazu?
Nicht nur deshalb wird es auch interessant sein zu lesen und zu hören, was der von niemandem kontrollierte eingetragene Verein GTBW zu diesem bombigen Beschluss des VG Sig sagen wird. Denn auch der GTBW hat jahrelang fleißig die Trommel für Baupilot gerührt, für das Unternehmen geworben und den Gemeinden empfohlen, ihre kommunale Bauplatzvergabe mit diesem geschmacksreichen Anbieter zu exekutieren. Ein Anbieter, der mit den Gemeinden Kriterien aufstellt, die schon bei nur summarischer Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren gegen die Gebote der Transparenz und der Sachgerechtigkeit bzw. Gleichbehandlung verstoßen.
Was übrigens – wieder nur meine Meinung – jeder Honk auf den ersten Blick über diese skurrilen Kriterien erkennen konnte.
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Die völlig lernunfähige Gemeinde Ummendorf
In den nächsten Wochen gibt es überhaupt nur noch interessante Gesprächspartner zum Thema. Zum Beispiel die Gemeinde Ummendorf unter ihrem vor Gericht unfassbar arrogant auftretenden Bürgermeister Klaus B. Reichert. Erst attestiert ihr das VG Sig multiple Rechtsverstöße bei der Bauplatzvergabe (siehe hier). Und was macht die Gemeinde Ummendorf im Anschluss an diese bittere Lehre? Sie lässt sich ausgerechnet von den Baupilot-Experten beraten (hier).
Mehr Lern-Resistenz geht nicht, oder? Auch hier hatte SaSe frühzeitig gewarnt! Und nicht allein. Juristische Experten taten Gleiches.
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Auch die Hochschule Biberach hat für Baupilot getrommelt
Hoffentlich komme ich noch dazu, auch die Hochschule Biberach zu befragen. Alle Hinweise auf mangelnde Seriosität hin oder her, Artikel ohne Ende, die auf das Baupilot-Gschmäckle verweisen, die baden-württembergischen Netzwerke, die sich schon bei anderen Unternehmensskandalen als so hilfreich erwiesen hatten, funzten auch hier. Da darf sich das Unternehmen Baupilot doch tatsächlich auch noch mit dem Glanz der Wissenschaft umfloren und ihre auf unhaltbaren Versprechen beruhende Kundenakquise bis in eine Hochschule hinein ausdehnen. Und in der dazugehörigen Pressemitteilung der Hochschule Biberach wird dann geflissentlich unterschlagen, dass der ebenfalls referierende hauptamtliche (!) Bürgermeister Stephan Mantz gleichzeitig Geschäftsführer der Baupilot GmbH ist. Moderiert wurde die Veranstaltung vom Baupilot-Rechtsanwalt und dem prominenten Aushängeschild Ivo Gönner, ebenfalls ein hundertprozentiger Baupilot-Mann … der mit dem Rechtssicherheit-Versprechen.
Meine Meinung: Diese Pressemitteilung der Hochschule Biberach, die unkritisch und unwissenschaftlich das Geschäftsmodell von Baupilot bewirbt, ist eine Schande für diese Institution, aber ein 1a-Beleg für die funktionierenden Netzwerke der Geschäftemacher.
So einen großen Teppich habe ich noch nie gesehen!
(schmeißt arbeitsrechtlich anfechtbar mit einem überquellenden Aschenbecher nach der Zweiflerin)