Tag Archiv:Einheimischenmodell

TS146/20: Von dem Versuch, einem SchwäZ-Artikel über den Tettnanger Gemeinderat konkrete Informationen zu entnehmen

Ein Hoch auf meine Leser: Einer derer schickt mir einen interessanten Link. Es ist der SchwäZ-Artikel vom 23. Oktober 2020 (also: heute!) „Tettnanger Rat stimmt Regeln gegen Korruption zu“.

Das hört sich schier ein mal nach einer guten Nachricht (selten!) an? Auf sie … mit Senf.

Dieser Artikel bietet zugleich die Gelegenheit, mich mit den SchwäZ– wie den SaSe-Lesern auf eine Wissensstufe zu stellen. Tettnang gehört bisher nicht zu den SaSe-Senf-Gemeinden. Ich weiß von der kleinen Stadt im Landkreis Ravensburg Bodenseekreis so gut wie nichts (nicht mal, dass sie im Bodenseekreis liegt, bis mich ein Leser freundlicherweise auf diesen Fehler aufmerksam gemacht hat).

Aber dafür gibt es ja die Zeitung? Lassen Sie uns den Artikel gemeinsam lesen:

Den Compliance-Richtlinien der Stadt Tettnang für den Gemeinderat, die Ortschaftsräte und Ausschüsse hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am Mittwoch in der Aula des Montfort-Gymnasiums bei zwei Gegenstimmen von Daniel Funke (CDU) und Konrad Renz (FW) zugestimmt. Dabei geht es grundsätzlich um ein Regelwerk, das „die Grenze zwischen zulässiger ehrenamtlicher Mandatsausübung und unzulässigem eigennützigen Verhalten“ (so die Sitzungsvorlage) aufzeigt. Es soll also Korruption vorbeugen und enthält Aussagen darüber, welche Verhaltensweisen der Ehrenamtlichen zulässig sind oder nicht.
(ibid.)

Einer der unschätzbaren Vorteile des Internets – und mithin auch der Online-Ausgaben von Zeitungen – sind Links. Sie bieten dem Leser die Chance, sich rasch selbst ein Bild von wichtigen Unterlagen und Dokumenten zu verschaffen. Bei behördlichen Dokumenten ist das Haftungsrisiko von Links für den Verlinker gleich null. Eine andere und von diesem Blog häufig genutzte Möglichkeit ist dann noch die, das fragliche Dokumente selbst hochzuladen. Das ist bei Behördenunterlagen wie obiger problemlos möglich, weil sie nicht dem Urheberrecht unterliegen.

Der zitierte SchwäZ-Artikel enthält keinen Link zu der zitierten Sitzungsunterlage. Die findet sich auch sonst nirgends in dem Beitrag: kein Upload. Der am Thema weitergehend interessierte Leser muss sich erst selbst auf die mühsame Suche machen. Oder er wartet, bis SaSe den Link oder das öffentlich zugängliche Dokument liefert. SaSe liefert.

SaSe liefert deshalb, weil diesem Blog daran gelegen ist, dass sich seine Leser ihre Meinung selbst bilden können.

Außerdem steht zu hoffen, dass sich einige der bei mir mitlesenden Gemeinderäte anderer Kommunen an Tettnang und diesen lobenswerten Compliance-Richtlinien einen Bleistift nehmen. Weiterlesen

HInfo53: Bauplatzvergabe: Gemeinden verstoßen mutmaßlich weiterhin gegen gerichtliche Auffassung

Die Nachwehen der Causa Ummendorf sind beträchtlich. Und zwar beträchtlich niederschmetternd. Nachdem das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG Sig) im April 2020 seine Urteilsbegründung in dem genannten Verfahren (Az.: 3 K 3574/19) veröffentlicht hatte, lässt sich bisher nicht feststellen, dass außer den darin genannten formalen Kriterien (Öffentlichkeit der Beratung etc.) insbesondere die raren inhaltlichen Grundsätze bei der Bauplatzvergabe vieler Gemeinden berücksichtigt werden. Als ein Beispiel von vielen sei die Gemeinde Schemmerhofen genannt. Sie liegt im Landkreis Biberach und mithin im Zentrum der vergaberechtlichen Abenteuerpraxis – weit jenseits richterlicher Weisungen.

Wie stark die aktuelle Vergabepraxis vom geltenden Recht und den vom VG Sig gemachten Vorgaben abweiche und woran genau das festzumachen ist, das erklärt eine aktuelle Pressemitteilung der Anwaltskanzlei Hindennach, Leuze & Partner, Esslingen: „Weiterhin gemeindliche Bauplatzvergabe entgegen richterlicher Auffassung“.

Zum Verständnis: Oliver Leuze ist der Rechtsanwalt des Klägers im obigen Verwaltungsgerichtsverfahren und deren Verwandtschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Sein Qualitätsnachweis: Er obsiegte.

Bevor wir zu der brillanten Aufbereitung der Thematik kommen, hier noch schnell der Hinweis darauf, wie politisch unerwünscht diese essentielle Erhellung zu der komplexen verwaltungsrechtlichen Materie ist. Die Pressemitteilung wurde mit einem großen Verteiler an alle möglichen Medien inklusive der regionalen Tageszeitungen verschickt. Veröffentlicht wurde sie aber bisher lediglich vom Wochenblatt.

Nachstehend die anwaltliche Pressemitteilung im Original ungekürzt in Blau. Ich teile die PM zur besseren Verständlichkeit in zwei Teile. Im ersten Teil wird Bekanntes zum bisherigen Verlauf des Verfahrens zusammengefasst. Auch die formalen Kriterien, die allein in den Köpfen der Verantwortlichen angekommen zu sein scheinen, werden noch einmal genannt: Weiterlesen

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