Tag Archiv:Dr. Alfred Hurst

TS89/20: Offener Brief an Bürgermeister Manfred Härle: Können Sie sich keinen guten Anwalt leisten?

In Reaktion auf meinen TagesSenf vom 26. Mai 2020 „TS76/20: Offener Brief an den CDU-Ortsverband Salem: Wieso schreibt ein Rathaus-Mitarbeiter Ihre Pressemitteilung?“ habe ich am 13. (!) Juni 2020 per Einschreiben Einwurf eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung namens und im Auftrag des Salemer Bürgermeisters Manfred Härle (CDU!) i. e. „Gemeinde Salem“ erhalten.

Nachstehender offener Brief, der entgegen des Usus in der Region auch tatsächlich offen ist, antwortet sowohl Herrn Bürgermeister Manfred Härle wie auch dem für diese Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt.

Zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses offenen Briefes ergeht per E-Mail entsprechende Mitteilung mit dem Link auf diesen Text an Härle wie auch die beauftragte Anwaltskanzlei. Des Weiteren werden alle Räte im Gemeinderat Salem per E-Mail von dem Vorgang unterrichtet.
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Foto: rotmarder / pixelio.de

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Sehr geehrter Herr Bürgermeister Härle,

herzlichen Dank für die von Ihnen beauftragte Abmahnung, die mir per Einschreiben Einwurf am 13. Juni 2020 postalisch zugegangen ist. In der Abmahnung versucht der von Ihnen mandatierte Rechtsanwalt, mir unter Verweis auf ein angeblich fehlendes Fragezeichen in dem betreffenden, aber noch nicht einmal korrekt bezeichneten Artikel eine falsche Tatsachenbehauptung unterzuschieben.
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HInfo45: Offener Brief an den Tübinger Regierungspräsidenten Klaus Tappeser: Wann werden Sie dem Presserecht in Ihrer Zuständigkeit Geltung verschaffen?

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Tappeser,

„mein Name ist Karin Burger. Ich bin hauptberufliche freie Journalistin; aus gesundheitlichen Gründen jedoch nur noch eingeschränkt publizistisch tätig. Im Internet gebe ich den Meta-Blog SatireSenf.de heraus, der sich – in der vom Blog-Namen avisierten scharfen Diktion – mit Demokratiedefiziten und Intransparenz auf kommunaler Ebene in den mich umgebenden Landkreisen befasst.
Darüber hinaus bin ich Autorin der Wochenzeitung Kontext.“

Ich bitte Sie, sich diesen Absatz zu merken. Er wird im weiteren Verlauf unseres „Gesprächs“ noch von Bedeutung sein. Denn mit diesem Vorstellungspassus meiner Person beginnt jede Presseanfrage von mir.

Derzeit recherchiere ich zu dem Unternehmen Baupilot GmbH, ein kommunaler Dienstleister bei der Grundstücksvermarktung, der auf hohe und höchste Referenzen verweisen kann und den Kommunen etwa vom Gemeindetag Baden-Württemberg ausdrücklich empfohlen wird.

Im Zuge dieser Recherchen habe ich auch eine Presseanfrage an das Landratsamt Biberach in seiner Zuständigkeit als „Dienstherr“ für den Wainer Bürgermeister Stephan Mantz (Freie Wähler) gestellt. Diese Presseanfrage wurde – anders als etwa mehrerer solcher an Stephan Mantz selbst – zumindest teilweise beantwortet.

Alarmierend an der Presseauskunft des Landratsamts Biberach, namentlich des Pressesprechers Bernd Schwarzendorfer, ist nachstehender Absatz. Er ist nicht nur alarmierend. Er ist auch Anlass meines Schreibens an Sie:

„Wir weisen darauf hin, dass wir hinsichtlich Ihres Blogs „Satiresenf.de“ keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch erkennen können. Insbesondere verweisen wir auf einen Beschluss des VG Augsburg vom 31. Mai 2016 – Au 7 E 16.251.“
(Presseauskunft Landratsamt Biberach, Bernd Schwarzendorfer am 07.02.2020 an Karin Burger, Redaktion SatireSenf.de; Hervorhebg. K. B.)

Weiter vorne im Text hatte das Landratsamt Biberach ausdrücklich darauf hingewiesen, mir die dann folgenden dürren Auskünfte zu den Nebentätigkeiten des hauptamtlichen Bürgermeisters Stephan Mantz nur „im Hinblick auf Ihre Recherchen für die Wochenzeitung Kontext“ zu beantworten.

Das ist ein derart massiver Eingriff in die Berufsausübung einer freien Journalistin, dass ich beim Aufzeigen der geltenden Rechtslage kaum weiß, wo ich beginnen soll. Fangen wir vielleicht mit dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg aus dem Jahr 2016 an.
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Die kostenproduktive Qualität der Rechtsberatung im Landkreis Biberach
Es wirft ein höchst bezeichnendes Licht auf die Qualität der Rechtsberatung, die Ihren Beamten im Landkreis Biberach zur Verfügung steht, dass sich das Landratsamt hier nicht entblödet, ausgerechnet einen Beschluss zu zitieren, der anschließend vom Verwaltungsgerichtshof Bayern wieder kassiert wurde (VGH Bayern 27.01.2017, Az. 7 CE 16.1994). Das Auskunftsrecht des klagenden Bloggers wurde später ausdrücklich bestätigt.

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